1. Jänner 2014: Kommt das "Aus" für die Gemeindeaufsicht?

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Mit 1. Jänner 2014 werden die neuen Landesverwaltungsgerichte eingeführt. Dr. Martin Huber, der Landesgeschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes, über die Stellung der Gemeindeaufsicht in diesem neuen Gefüge.

Durch den Verlust der Entscheidungskompetenz als "Vorstellungsbehörde" und die Ausweitung der Rechnungshofkontrolle wurde durch die jüngsten verfassungsgesetzlichen Entwicklungen nicht nur in die Aufgabenbereiche der Gemeinden, sondern auch in zwei zentrale Kernbereiche der kommunalen Aufsichtsbehörden eingriffen - mit ausdrücklicher Zustimmung der Länder. Hat die Aufsichtsbehörde ab 2014 mit ihren "Restkompetenzen" damit überhaupt noch relevante Aufgaben bzw. eine "Existenzberechtigung"?

Landesverwaltungsgerichte kommen 2014

Ab 1. Jänner 2014 wird es je ein Landesverwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund (Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht) geben. Damit verbunden ist die weitgehende Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in Verwaltungssachen in der bisherigen Form und die Auflösung von rund 120 Behörden. Einzig auf Gemeindeebene geht die Entscheidung über Berufungen nicht direkt an das Landesverwaltungsgericht, sondern an die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtete gemeindeinterne Berufungsinstanz (Gemeindevertretung, Berufungskommission etc.), soweit die Landesgesetzgeber nicht anderes bestimmen. Allerdings wird auch für Rechtsmittel gegen die kommunalen Berufungsbehörden das Landesverwaltungsgericht zuständig. Mit der Verwaltungsgerichtsreform geht auch das bisherige Vorstellungsverfahren als eine der zentralen Aufgabe der Aufsichtsbehörden verloren.

Zweigleisiges Prüfsystem

Durch die Ausdehnung der Bundes- und Landesrechnungskontrolle im Jahr 2011 ist nunmehr - je nach landesgesetzlicher Ausprägung - (wie bisher) eine Kontrolle des Rechnungshofes als Hilfsorgan der Aufsichtsbehörde aber auch als selbständiges Prüforgan ohne aufsichtsbehördlichen Auftrag zulässig. Die Aufsichtsbehörden der Länder verlieren zwar damit nicht ihren "angestammten" Aufgabenbereich (Überprüfung der Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - Art 119a Abs. 2 B-VG), allerdings führt der Aufbau eines "zweigleisigen Prüfsystems" durch die Rechnungshöfe nicht gerade zu einer "Kompetenzerweiterung" bei den Aufsichtsbehörden.

Gemeindeaufsicht mehr als nur Kontrollorgan

Die Notwendigkeit der Beibehaltung der kommunalen Aufsichtsbehörden ist dennoch mit einem klaren "Ja" zu beantworten. Die Gemeindeaufsicht nimmt in der ursprünglichen Konzeption der B-VG Novelle 1962 einen unverzichtbaren Bestandteil ein. Im Durchführungserlass des Bundeskanzleramtes vom 29. August 1962, Zl. 153.004-2a/62 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Korrelat einer Selbstverwaltung die Kontrolle des Staates in der Form der Aufsicht darstellt" - mit anderen Worten: Ohne Aufsicht, keine Selbstverwaltung. Nur auf den ersten Blick handelt es sich um einen Widerspruch, auf den zweiten Blick eine Selbstverständlichkeit. Da auch die Selbstverwaltung ein Stück Verwaltung ist, bedarf auch sie natürlich der Kontrolle; während im Bereich der "staatlichen" Verwaltung sonst der Grundsatz der absoluten Über- und Unterordnung gilt, ist jedoch die Einwirkungsmöglichkeit des Staates auf die Selbstverwaltung eine schwächere - und in einer verfassungsgesetzlich genau abgegrenzten Form.

Tatsache ist auch, dass der Aufsichtsbehörde noch einige verfassungsgesetzliche Kompetenzen in der Form von Aufsichtsmitteln erhalten bleiben - von der Ersatzvornahme über div. Genehmigungsvorbehalte bis hin zur Auflösung der Gemeindevertretung in besonders schwerwiegenden Fällen. Hinzu kommt, dass die Aufsichtsbehörden sich in vielen Bundesländern nicht nur als Kontrollorgane, sondern auch als wichtige Partner und Ansprechstellen für die Gemeinden bewährt haben. Dieser Partnerschaft wird im Hinblick auf die kommenden Herausforderungen - sowohl in rechtlicher (Stichwort "Landesverwaltungsgerichte") als auch in wirtschaftlicher Hinsicht (Stichwort "Stabilitätspakt 2012") - eine noch größere Bedeutung als bisher zukommen.

Dr. Martin Huber Dr. Martin Huber ist Landesgeschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes. Er ist nicht nur in Salzburg ein anerkannter Vortragender, wenn es um die österreichischen Gemeinden geht.

27.06.2012