Auf dem Eis eingebrochen - wer haftet?

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Wintersport auf Österreichs Seen ist eine höchst beliebte Freizeitbeschäftigung. Das Natureis birgt jedoch auch allerlei Gefahren und im Schadensfall kommt immer öfter die Frage auf: Wer haftet? Spitzenjurist Dr. Martin Huber, Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes, ist dieser Frage nachgegangen.
Eisstockschießen, Eislaufen, Eishockeyspielen, Eissegeln, Eisfischen oder einfach nur ein winterlichen Spaziergang - sie gehören zu den schönsten Seiten des Winters: die vielfältigen Sport- und Freizeitmöglichkeiten, die auf den zugefrorenen Eisdecken der österreichischen Teiche und Seen ausgeübt werden können. Nach Schätzungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) nützen mehr als eine Million Menschen Österreichs zugefrorene Gewässer und künstliche Eisflächen zum Eislaufen. Doch nicht immer läuft am Eis auch alles glatt. Rund 4.700 Österreicher verletzten sich im Jahr 2009 beim Eislaufen. 15 Prozent aller Eislaufverletzungen sind Gehirnerschütterungen. Als besonders gefährliches Gelände gilt Natureis: hier passieren im langjährigen Durchschnitt rund 13 Prozent aller Unfälle auf Schlittschuhen.

Doch das Natureis birgt eine weitere Gefahr: gerade zu Beginn der winterlichen Frostphase und bei Tauwetter kommt es – allen Warnungen zum Trotz – auf Grund der mangelnden Tragfähigkeit der Eisdecke immer wieder zu Unfällen – leider auch mit Todesfolge. Nach derart tragischen Ereignissen stellt sich nicht nur die Frage, wie und ob diese hätten verhindert werden können, sondern auch wer die Verantwortung trägt.

Grundsätzlich gilt die allgemeine Regel, dass „jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet“ (OGH vom 27.5.1971, 2 Ob 47/71; 31.3.2009 1 Ob 55/09h u.a.). Eine der wenigen höchstgerichtlichen Entscheidungen, der konkret der Sachverhalt eines Eiseinbruchs zugrunde liegt, stammt aus dem Jahr 2001 (OGH vom 25.4.2001, 9 Ob 101/01w). Auf dem See, auf dem sich das folgenschwere Unglück ereignete, kam es an schönen Wintertagen vor, dass sich bis zu 1500 Menschen am Eis befanden. Der Eislaufbetrieb wurde nicht ausdrücklich gestattet, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Nachdem Mitte der 90er Jahre mehrere Menschen eingebrochen waren, wurden an verschiedenen Stellen Warnschilder mit der Aufschrift „Betreten der Eisfläche auf eigene Gefahr (Eisstärke unterschiedlich-offene Stellen)“ aufgestellt. Im Februar 1998 verunglückte ein Eisläufer, der sich zu weit an den Rand der tragenden Eisdecke hinausgewagt hatte, tödlich. Der Fall wurde gerichtsanhängig, die erste Instanz und das Berufungsgericht verneinten den Vorwurf, dass die Beklagte eine sie treffende Verkehrssicherheitspflicht verletzt habe. Der OGH wies die gegen dieses Urteil erhobene Revision zurück.

Haftung muss von Fall zu Fall bestimmt werden

Das Höchstgericht stellte klar, dass der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden kann; entscheidend ist, welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar sind. Eine allgemein gültige Aussage über die Verkehrssicherungspflicht eines Eigentümers eines zugefrorenen Sees ist nicht möglich, da „Ausmaß und Inhalt dieser Pflichten je nach Sachlage völlig unterschiedlich sein können“. Im konkreten Fall sei es sehr wohl von Bedeutung, dass die beklagte Partei den Eislaufbetrieb nicht eröffnet oder organisiert, sondern nur nicht untersagt hat. Sie habe daher die Gefahrenlage nicht geschaffen und davon auch nicht profitiert. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass an verschiedenen Stellen des Seeufers Warntafeln angebracht waren. Der Verunfallte hatte zudem den (optisch erkennbaren) Bereich verlassen, der (von Dritten) betreut und gesichert wurde und wäre eine Absicherung des nicht betreuten Bereiches angesichts der Größe des Sees nur mit größtem Aufwand möglich gewesen.

Haftet die Gemeinde?

Die Entscheidung lässt mit dem Hinweis auf die Einzelfallbeurteilung zwar viele Fragen offen, gibt jedoch einige wichtige Anhaltspunkte. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde oder andere (Tourismusverband, Vereine etc.) eine Verkehrssicherungspflicht trifft, hängt maßgeblich davon ab, ob sie eine Benützung der Eisfläche freigegeben oder sogar selbst Veranstaltungen organisiert hat (Flutlichteislaufen, Wettbewerbe etc.). In diesen Fällen wird eine besonders hohe Sorgfaltspflicht anzunehmen sein. Ist die Eisfläche einmal offiziell „freigegeben“, sind Zustand und Tragfähigkeit laufend zu kontrollieren. Die Dokumentation der Kontrollen ist ebenso unabdingbar, wie die lfd. Beobachtung der Wetterentwicklung (Vorhersehbarkeit von Tauwettereinbrüchen etc.). Maßgeblich für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist auch die Größe und Zugänglichkeit des Gewässers: entscheidend ist, welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar sind. Die Aufstellung von unmissverständlichen Warntafeln, insbesondere bei Seezugängen, öffentlichen Wegen entlang des Gewässers etc. trägt dazu bei, das Haftungsrisiko herabzusetzen. Nicht unterschätzt werden sollte auch das Risiko, welches die Gemeinde ggf. als Veranstaltungsbehörde treffen kann. Auf Grund eines plötzlichen Wetterumschwungs kann eine augenscheinlich sichere Veranstaltung rasch auf „dünnes Eis“ geraten.

Über Risken aufklären

Unabhängig von der Haftungsfrage spricht es für das Verantwortungsbewusstsein einer Gemeinde, ihre Bürgerinnen, Bürger und Gäste über die „Risken am Eis“ allgemein aufzuklären (z.B. über ihre Homepage, Gemeindezeitung etc.). Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat zu dem Thema einige Verhaltensregeln erarbeitet, damit unsere Eissportler unfallfrei über den Winter kommen:

  • Betreten Sie nur offiziell freigegebene Gewässer.
  • Vor dem Betreten von Eisflächen beachten Sie die Warntafeln und Sperrzonen.
  • Prüfen Sie die Festigkeit der Eisflächen vor dem Betreten. Die Beurteilung der Tragfähigkeit einer Eisfläche kann tückisch sein. Am Randbereich erste Versuche unternehmen. Es darf bei Belastung KEINE Bewegung erkennbar sein, KEINE Sprünge, Luftblasen oder gar Geräusche machen. 
  • Halten Sie Ausschau nach Rissen, Sprüngen und dunklen Eisflächen, die auf dünnes Eis schließen lassen.
  • Gehen Sie niemals alleine Eislaufen. Entfernen Sie sich nicht von anderen Eisläufern weiter als auf Rufdistanz. Wer abseits von vielbefahrenen Bereichen fährt, geht ein erhöhtes Risiko ein, einzubrechen.
  • Vorsicht bei Unterbrechungen im Eis, wie zum Beispiel Bootsanlegestellen.
  • Natureis kann Sprünge, Buckeln und Brüche aufweisen, daher herrscht erhöhte Sturzgefahr.
  • Beim Eislaufen sollte generell auf die Sicherheitsausrüstung geachtet werden; es besteht vor allem die Gefahr nach hinten zu stürzen und sich beim Aufprall den Kopf zu verletzen. Ein Helm ist daher empfehlenswert, vor allem für Kinder, aber auch für Erwachsene.
Auch das richtige Verhalten bei Unfällen sollte in Erinnerung gerufen werden:

  • Merkt man, dass die Eisfläche, auf der man sich befindet, bricht, legt man sich am besten auf den Bauch und versucht von der Gefahrenstelle wegzukriechen.
  • Bricht jemand ins Eis ein, ist Eile geboten, da der Eingebrochene schnell unterkühlen kann. Der Verunfallte soll sich selbst durch seitlich ausgestreckte Arme Halt auf der Eisdecke verschaffen und versuchen, sich in die Richtung auf das Eis zu schieben, aus der er gekommen ist. Alarmieren Sie sofort die Rettungskräfte! Feuerwehr 122 und Wasserrettung/Rettung 144.
  • Versuchen Sie niemals eine Bergung ohne Seilsicherung oder Sicherung durch einen zweiten Helfer.
  • Verwenden Sie Hilfsmittel wie Bretter, Leitern, Stangen, Seile, Kleidungsstücke. (Packen Sie eventuell für alle Fälle ein Seil vor Ihrem Ausflug ein).
  • Es gilt sich auf breiter Unterlage liegend dem Eingebrochenen zu nähern. Prüfen Sie vorher die Tragfähigkeit der Eisdecke.
  • Nach der Bergung des Verunglückten benötigt dieser umgehend rettungsdienstliche bzw. notärztliche Versorgung
  • Bei ausreichender Um- und Vorsicht steht einem unbeschwerten Wintervergnügen nichts entgegen. Für konkrete Rückfragen und Tipp`s steht ihnen ihre Landesstelle des KfV gerne zur Verfügung

15.12.2010