Ausgliederungen ohne steuerliche Nachteile rückgängig machen

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Das beharrliche Arbeiten des Gemeindebundes zeigte Wirkung. Der Nationalrat macht die steuerlichen Sonderregelungen der einstigen Ausgliederung künftig auch für die Wiedereingliederung möglich.

Auf Initiative des Österreichischen Gemeindebundes und des Landes Vorarlberg wurde bereits im März 2012 - im Zuge der Umsetzung des sogenannten Konsolidierungspakets 2012-2016 (Stabilitätsgesetze 2012) - ein Vorschlag für eine steuer- und gebührenrechtliche Gleichstellung der Rückgängigmachung von Ausgliederungen mit den ursprünglichen Ausgliederungen vorgelegt. Dies wurde erforderlich, da im Rahmen dieses umfangreichen Maßnahmenpakets die Vorsteuerabzugsmöglichkeit für kommunale Bautätigkeiten (Schulen, Verwaltungsgebäude etc.) weitgehend weggefallen ist. Diese Ausgliederungen wurden von vielen Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung folgend in der Vergangenheit zur Erreichung des Vorsteuerabzugs geschaffen.

Wiedereingliederung hätte hohe Kosten verursacht

Diese Gemeindeimmobiliengesellschaften hätten trotz des durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 weggefallenen Vorsteuerabzugs nur deshalb und unter Tragung nicht unbeträchtlicher Rechtsformkosten aufrecht erhalten werden müssen, weil bei einer Wiedereingliederung umfangreiche Steuer- und Gebührenzahlungen (z.B. die neue Immobilienertragsteuer oder auch Gerichtsgebühren) gedroht hätten.

Nach monatelangem Hin- und Her zwischen den Regierungsparteien und dem Finanzministerium - der Österreichische Gemeindebund konnte bereits Ende März mit allen Bundesländern Einvernehmen über den Wortlaut der geplanten Gesetzesänderung herbeiführen - beschloss der Nationalrat am 5. Dezember 2012 nun endlich die geforderte Änderung von Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, die neben Wiedereingliederungen auch Gemeindefusionen umfasst.

Kostenschonende Wiedereingliederung ab 2013 möglich

Ab dem Tag nach der Kundmachung, die wohl noch 2012 erfolgen wird, gelten für die Wiedereingliederung somit die gleichen steuerlichen Regelungen und Gebührenvorschriften wie bei der einstigen Ausgliederung. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass bei künftig kommenden Wiedereingliederungen neben den nun beschlossenen steuerlichen Sonderregelungen auch die im März beschlossenen neuen Regelungen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 gelten, wie etwa der auf 20 Jahre verlängerte Vorsteuerkorrekturzeitraum.


Fotocredit: ©Parlamentsdirektion/HBF/Pusch Gunter

09.12.2012