Bauordnung: § 54 neu

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Aufgrund von Unklarheiten und Auffassungsunterschieden, hat der NÖ Landtag auf Initiative des VP-Landtagsklubs am 17. März 2011 eine Novelle zur NÖ Bauordnung beschlossen. Darin ist ab sofort die Bauführung im ungeregelten Baulandbereich § 54 neu geregelt.

Konkret geht es um Gebiete, wo eine offene Bebauungsweise möglich ist. Damit wird sichergestellt, dass der Bauwerber für die Bauklassen I und II ein freies Wahlrecht hat.  Diesbezüglich sind auch keinerlei Erhebungen erforderlich und es besteht keine Notwendigkeit ein Gutachten über den Bestand in der Umgebung zu erstellen. Damit wird in 90 % der Bauverfahren eine wesentliche Erleichterung sowohl für den Bauwerber als auch für die Baubehörde ermöglicht. Auch wird klar gestellt, dass der Bauwerber in neuen Siedlungsgebieten die offene Bauweise frei wählen kann.

"Ich freue mich nicht nur als betroffener Bürger und Bürgermeister, sondern vor allem für alle NÖ Gemeinden, dass mit der Novelle der NÖ Bauordnung § 54 neu endlich Klarheit geschaffen wurde. Ab sofort können Verfahren damit rascher, bürgerfreundlicher und ohne bürokratischen Aufwand abgewickelt werden."
 
Für die Baubehörde besteht die Möglichkeit, zur Wahrung des Charakters einer bestehenden Bebauung entsprechende Einschränkungen vorzunehmen oder durch Erlassung eines Bebauungsplanes bzw. Teilbebauungsplanes eine bestimmte Bebauungshöhe und Bebauungsweise vorzugeben.

Damit ist es gelungen, sowohl im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, als auch im Interesse der Baubehörden, Bauverfahren rasch und ohne unbürokratischen Aufwand abzuwickeln

24.03.2011