Bürgermeisterpension aus steuerrechtlicher Sicht

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Niederösterreichische Bürgermeister haben grundsätzlich unabhängig vom Ausübungszeitraum in ihrer Position Anspruch auf eine Bürgermeisterpension. Wie dieser Anspruch aussieht, welche Möglichkeiten es gibt und was es Neues bei den Sonderausgaben gibt, möchten wir in diesem Artikel näher beschreiben: 

Bürgermeisterpension

Mit Juli 1998 wurde das System rund um die Bürgermeisterpension grundlegend umgestellt: Bei Bürgermeistern, welche zu diesem Zeitpunkt im System „alt“ waren bzw. mit Optionsausübung in dieser Variante geblieben sind, erfolgte bzw. erfolgt noch immer die Auszahlung der Pension durch die Gemeinde. Zur Anwendung gelangt in diesem Fall § 12 NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG).

„Neu“bürgermeister, welche nach dem Juli 1998 erstmalig zum Bürgermeister in ihrer Gemeinde gewählt wurden, fallen mit ihrer Pensionsvorsorge in das System „neu“: Es wird von Bürgermeister und Gemeinde ein Pensionsbeitrag geleistet, welcher in den §§ 10 bis 12 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz geregelt ist:

Im Zuge der laufenden Lohnverrechnung werden vom Bürgermeister 11,75% an Pensionsbeitrag einbehalten. Daneben leistet die Gemeinde einen Dienstgeberanteil von 10,05%, wodurch sich insgesamt  einen Anrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 22,8% für jeden Anspruchsmonat ergibt.

Der gesamte Jahresbetrag ist mit Ablauf des Kalenderjahres, spätestens mi 31.3. des Folgejahres an die zuständige Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist, ist davon abhängig, welchen Hauptberuf der Bürgermeister ausübt bzw. bei welchem Sozialversicherträger er früher einmal versichert gewesen ist. War der Bürgermeister bisher noch nie bei einem Sozialversicherungsträger pflichtversichert, liegt die Zuständigkeit bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Bsp: Der Bürgermeister ist in seinem Hauptberuf Dienstnehmer bei einem privaten Unternehmer, pflichtversichert ist er bei der ÖGK. Die Gemeinde bezahlt den Anrechnungsbetrag an die ÖGK.

Wichtig ist, dass gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz die Regelungen zur Pensionsvorsorge der §§ 10 bis 12 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz nicht auf Personen anwendbar sind, welche in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen (zB Beamte).

Zusätzlich zur Leistung eines Pensionsbeitrages kann sich der Bürgermeister gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz freiwillig zur Leistung eines Beitrages in eine Pensionskasse verpflichten:

Der Bürgermeister kann sich durch Abgabe einer Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm auswählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten passiert folgendes:

  • Reduzierung des laufenden Bezuges inkl. Sonderzahlungen auf 10/11
  • Leistung von 10% vom laufenden Bezug inkl. Sonderzahlungen in die gewählte Absicherungsform

Im Zusammenhang mit der Abwicklung über die Pensionskasse ist zu beachten, dass die Gemeinde bzw. Stadt die in den §§ 3, 4, 6 und 18 PKVG geregelten Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat. Der Bürgermeister hat die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse der Gemeinde bzw. Stadt gegenüber abzugeben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten ab Angelobung zu erfolgen hat. Bei Verstreichen der Frist kann erst wieder nach der nächsten Angelobung die freiwillige Pensionsvorsorge gewählt werden.

Die Folgen daraus:

Während der aktiven Zeit kommt es laufend zu einer Reduktion des laufenden Bezuges inkl. Sonderzahlungen. Gemäß § 26 Z. 7 lit a) EStG sind Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen iSd Pensionskassengesetzes als Leistungen des Arbeitgebers, welche nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, einzustufen. Die Beitragsleistungen an die Pensionskasse unterliegen bei Erfüllung der Voraussetzungen in § 26 Z. 7 lit a) EStG nicht der Sozialversicherung und der Lohnsteuer.

In der Regel wird die laufende Rente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ausbezahlt. ACHTUNG: Die Rente ist bei Auszahlung jedenfalls steuerpflichtig.

Die angeführten Regelungen sind gemäß § 22 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz auch auf zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglieder des Stadtsenates (hier wohl gemeint: Stadtrat) iSd § 14 Abs. 2 Z. 1 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz anwendbar.

11.04.2023