Laub als gesetzlicher Stolperstein?

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Laub als gesetzlicher Stolperstein?

Wenn die Landschaft sich intensiv rot oder gelb färbt, dann beginnt die Zeit des Laubrechens. Für Gemeinden lauern hier und da auch im Herbst gesetzliche Hürden, die man nicht außer Acht lassen sollte. Dr. Martin Huber informiert.

Kein Zweifel: Die kommenden Herbstwochen im Oktober und November zählen durch die zunehmende Farbenpracht unserer Laub- und Nadelbäume zur stimmungsvollsten Zeit des Jahres. Es ist auch die Zeit der (mehr oder weniger) geräuschgewaltigen Laubbläser, deren Einsatzstunde jetzt gekommen ist und die vor wenigen Tagen auf Grund des beabsichtigten Einsatzverbotes in der Steiermark für Schlagzeilen gesorgt haben.

In den 333 Feinstaubsanierungsgebieten des Landes wird ein Verbot bereits ab 2014 erwogen, begründet wird diese Maßnahme mit der erheblichen Aufwirbelung von Feinstaub. Ob auch andere Bundesländer dem Beispiel folgen werden, ist offen. Sobald die vielen Tonnen Blätter "herunten" sind, stellt sich aber nicht nur die (alljährliche) Frage "Wohin mit dem Laub?" sondern es steigt auch das Risiko, dass sich unsere Straßen und Gehsteige in unfreiwillige Rutschbahnen verwandeln. Vor allem in der Kombination mit Frühnebel, erstem Bodenfrost oder Nässe entsteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Straßenverkehrsteilnehmer, allen voran Fußgänger und Zweiradfahrer.

Im Garten: Liegen lassen, zerkleinern oder kompostieren

Für richtigen Umgang mit Laub auf Grünflächen gibt es  viele unterschiedliche Tipps und Möglichkeiten: liegen lassen, zerkleinern, kompostieren - soweit durch die jeweiligen abfallrechtlichen Vorschriften der Länder keine Beschränkungen erfolgen, ist vieles möglich, jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile. Während für die einen der Laubhaufen im Stadtpark einen "ästhetischen Störfaktor" darstellt, ist er nicht nur für die Igel ein tadelloses und (über)lebensnotwendiges Winterquartier.

Auf der Straße und dem Gehsteig: Gesetzgeber verpflichtet zur ordnungsgemäßen Beseitigung

Natürlich müssen weder die Gemeinden als Straßenerhalter bzw. Wegehalter noch die Anrainer von öffentlichen Verkehrsflächen jedem Blatt hinterlaufen, dennoch: Dort wo Laubansammlungen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sind  Laub und natürlich auch Äste von der Fahrbahn und vom Gehsteig zu entfernen. Die gesetzliche Verpflichtung dazu lässt sich gleich aus mehreren Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ableiten.

§ 93 StVO verpflichtet die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, jene Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihrem Grundstück verlaufen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gesäubert zu halten. Obwohl diese Bestimmungen meistens nur mit den klassischen "Schneeräum- und Streupflichten" im Winter in Verbindung gebracht werden, fällt auch die Laubbeseitigung unter diese Verpflichtung - und zwar dann, wenn z.B. nasses Laub eine gröbliche oder die Sicherheit der Fussgänger gefährdende Verunreinigung darstellt. Das Abkehren oder hinausblasen der Laubmengen vom Gehsteig auf die Straßenfahrbahn ist, wenn es zu einer gröblichen oder die Verkehrssicherheit gefährdenden Verunreinigung der Straße führt, gesetzlich verboten (§ 92 StVO).

Schulgelände: Haftung besteht im Regelfall auch für leichte Fahrlässigkeit

Eine zivilrechtliche Haftung kann sich sowohl aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen (v.a. § 1295 ABGB) als auch der Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) ergeben. § 1319a Abs. 1 ABGB setzt für das Entstehen einer Haftung vor allem den "mangelhaften Zustand" eines Weges voraus. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (§ 1319a Abs. 2 ABGB). Besondere Sorgfalt ist etwa bei der Beseitigung von rutschigem Laub am Schulgelände (Schulhof, Wege, Stiegen etc.) geboten. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2007 (Zl. 1 Ob 236/07y, Fundstelle EvBl 2008/95 S. 490 f) ist die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters nach den als Schutznormen qualifizierten schulorganisationsrechtlichen Ausführungsgesetzen (in diesem Fall § 48 Oö Pflichtschulorganisationsgesetz) und nicht nach § 1319a ABGB zu beurteilen - die Gemeinde haftet als gesetzlicher Schulerhalter daher auch bereits bei leichter Fahrlässigkeit. 

Foto: Uschi Dreiucker  / pixelio.de

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10.10.2013