Mehr als nur der Streit ums Wasser

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Mehr als nur der Streit ums Wasser

Die Konzessionsrichtlinie, die gemeinsam mit dem Vergabepaket der Kommission veröffentlich wurde, hat 2012 für einigen Diskussionsstoff gesorgt. Was ist bei den Verhandlungen nun herausgekommen? Mag. Daniela Fraiß über den status quo.

 

Das europäische Vergabepaket und die umstrittene Konzessionsrichtlinie beschäftigen Vergabeexperten auf nationaler und europäischer Ebene schon mehrere Jahre. Dies wird auch so weitergehen, denn de facto ist der Prozess auch mit der letzten Juli erfolgten Einigung von EU-Parlament und Rat noch nicht abgeschlossen: Das EU-Parlament muss erst als Vollversammlung zustimmen, bis dato befasste sich ja nur ein geringer Prozentsatz der Abgeordneten mit diesem Dossier. Und auch danach wird es spannend bleiben, schließlich haben die nationalen Gesetzgeber noch Spielraum in der Umsetzung, d.h. die europäischen Vorgaben können durchaus noch verschärft werden.

Grundsätzlich gehören Vergabe- und Konzessionsrichtlinie zusammen, zum Paket gehört aber auch die Sektorenrichtlinie, die in der öffentlichen Diskussion nahezu vergessen wurde.

Wirklich im Rampenlicht stand nur die Konzessionsrichtlinie, v.a. aufgrund der Befürchtung, sie bringe die Wasserprivatisierung durch die Hintertür. In diesem Zusammenhang ist auch der Erfolg der Europäischen Bürgerinitiative Right2Water zu sehen, die über 1,8 Millionen Unterstützer gewinnen konnte und mit deren Inhalten sich die Europäische Kommission noch befassen muss.

Erstaunliche Klarstellungen

In der Aufregung um die Privatisierung des Wassers und die Beschneidung der kommunalen Selbstverwaltungsrechte und das daraufhin einsetzende massive Lobbying von Kommunen, öffentlichen Unternehmen aber auch Gewerkschaften, gelangten nach und nach einige für einen europäischen Rechtstext erstaunliche Klarstellungen in die Konzessionsrichtlinie. So weist sie z.B. eingangs explizit darauf hin, dass die Entscheidungsfreiheit über die Bereitstellung öffentlicher Dienste bei den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt, die Richtlinie nicht in Definition und Organisation der Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse eingreift sowie nicht-wirtschaftliche Daseinsvorsorgeleistungen überhaupt nicht berührt.
Im Prinzip handelt es sich dabei um die Wiederholung primärrechtlicher Bestimmungen. Im Zuge der aufgeheizten Diskussion wurden die betreffenden Artikel aber ebenso notwendig wie die Klarstellung, dass die Konzessionsrichtlinie nicht die Privatisierung öffentlicher Unternehmen zum Ziel hat.

Welche für Gemeinden wesentlichen Bestimmungen finden sich noch in den Richtlinien?

Schwellenwerte: Die EU-Vergaberegeln greifen ab einem Schwellenwert von fünf Millionen Euro für Konzessionen und öffentliche Bauaufträge sowie von 200.000 Euro für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge lokaler und regionaler Gebietskörperschaften (bzw. 130.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Bundesbehörden).

Ein erhöhter Schwellenwert von 750.000 Euro kommt bei den in Annex XVI (Vergaberichtlinie) gelisteten Diensten zur Anwendung. Darunter fallen u.a. Gesundheits- und soziale Dienste, Cateringdienste wie z.B. Essen auf Rädern oder Schulkantinen sowie Postdienste. Annex XVI enthält 15 Typen von Diensten, die mittels CPV-Code genau definiert sind. Die Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Die Kommission hat den Auftrag, die Schwellenwerte alle zwei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, argumentiert wird hier mit internationalen Verpflichtungen.

Eine Reihe von Ausnahmebestimmungen

Art. 10 der Vergaberichtlinie bestimmt eine Reihe von Ausnahmen für Dienstleistungsverträge, die sich spiegelbildlich auch in Art. 8 Abs. 5 der Konzessionsrichtline finden. (Die meisten dieser Ausnahmen dürften ohnehin nicht als Konzessionen erbracht werden, hier wurde wohl im Sinne der Kohärenz entschieden, ohne den Praxistest durchgeführt zu haben.)
Nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt (grob vereinfacht) folgendes:

  • Anschaffung oder Miete von Gebäuden;
  • Anschaffung, Entwicklung oder Produktion audiovisueller Mediendienste;
  • Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit;
  • Rechtsdienste;
  • Finanzdienstleistungen;
  • Darlehens- oder Kreditaufnahmen;
  • Arbeitsverträge;
  • ÖPNV-Dienste (Eisenbahn oder U-Bahn);
  • Wahlkampagnen;

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausnahmebestimmung für Darlehens- und Kreditaufnahmen zukommen, da Kommunen nicht an das Best- bzw. Billigstbieterprinzip gebunden sind, sondern auch andere, für die Gemeinde wesentliche Faktoren (Hausbank, Kommunalsteuer etc.) in die Überlegungen einfließen lassen können.

Reine Kompetenzübertragungen zwischen Auftraggebern ohne Vergütung fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie. Wenn Aufgaben also vollständig z.B. auf einen Verband oder eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden gilt dies als Frage der internen staatlichen Organisation.

In-House Privileg

In Art. 11 der Vergaberichtlinie und Art. 15 der Konzessionsrichtlinie werden die Ausnahmebestimmungen für In-House Vergaben dargelegt, die im Wesentlichen auf bisheriger EuGH-Rechtsprechung beruhen.

So fallen Aufträge eines öffentlichen Auftraggebers an andere öffentliche Stellen bzw. öffentliche Unternehmen nicht unter die Richtlinien, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle kontrolliert, der Auftragnehmer über 80 Prozent seiner Tätigkeiten für den Auftraggeber oder andere in dessen Einflussbereich stehende Stellen erbringt und es sich beim Auftragnehmer um ein öffentliches Unternehmen ohne Privatbeteiligung (von genau definierten Ausnahmen abgesehen) handelt.

Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer mehreren öffentlichen Auftraggebern untersteht, die gemeinsam die Kontrolle ausüben.
Im Klartext: Ein zu 100 Prozent in kommunalem Eigentum stehendes Unternehmen, das wie eine eigene Dienststelle der Gemeinde zu behandeln ist und seine Tätigkeit fast ausschließlich auf das Gemeindegebiet konzentriert, kann von der Gemeinde ausschreibungsfrei beauftragt werden.

Interkommunale Zusammenarbeit großteils nicht betroffen

Verträge zwischen mehreren Auftraggebern sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, wenn sie gemeinsame Aufgaben im öffentlichen Interesse gemeinschaftlich erfüllen und weniger als 20 Prozent ihrer Aktivitäten am Markt erbringen. D.h. mehrere Gemeinden können innerhalb ihres Gebiets z.B. die Müllabfuhr organisieren ohne diese Dienstleistung ausschreiben zu müssen, solange kein privates Unternehmen beteiligt ist. Die Richtlinien fordern für die Ausnahme keine bestimmte Rechtsform der Zusammenarbeit, d.h. auch privatrechtliche Kooperationsformen sind privilegiert. Wichtig sind die Beachtung des Ausschlusses privater Unternehmen sowie das Verbot, mehr als 19 Prozent der Aktivitäten am Markt anzubieten.  

Wasser für alle Zeit gerettet?

Nach zähen Verhandlungen und wohl auch als Konzession an Deutschland (Bundestagswahlen) wurde ein neuer Artikel 9a in die Konzessionsrichtlinie aufgenommen. Dadurch wird der gesamte Wassersektor (Gewinnung, Transport, Verteilung von Trinkwasser, Abwasserentsorgung und Kläranlagen) vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

Ob das Wasser dadurch aber tatsächlich für alle Zeit "gerettet" ist, bleibt anzuzweifeln. Hinter verschlossenen Türen finden aktuell die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen Europa-USA statt, das bei erfolgreichem Ausgang auch die Liberalisierung des öffentlichen Dienstleistungssektors zum Inhalt haben wird. Insofern kam der Abschluss der europäischen Bürgerinitiative Right2water doch nicht zu spät - Kommission und Parlament müssen sich noch mit den Inhalten der Initiative auseinander setzen, hierzu zählt auch die Forderung, Wasser und Abwasserentsorgung von Freihandelsabkommen auszunehmen.  

Die Richtlinien enthalten natürlich noch viel mehr als die genannten Punkte. Für eine detaillierte Auseinandersetzung sollte man aber die Umsetzung in nationales Recht abwarten – erfahrungsgemäß bessert der österreichische Gesetzgeber europäische Vorgaben gerne noch nach...

Fotocredit:  ©Gemeindebund

08.10.2013