Den
Bürgermeisterjob aufwerten wollte der Nationalrat am 8. Juli 2011 mit
der Verabschiedung des "Bürgermeister-Pakets". Das ist ihm auch
gelungen, wie der Österreichische Gemeindebund betont: Die soziale
Absicherung der Ortschef wird durch eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze
und einem verbesserten Arbeitsschutz ordentlich ausgebaut.
"Bürgermeister-Paket": Zuverdienste und Arbeitslosengeld
Im Gegensatz zu öffentlich Bediensteten haben ASVG-Versicherte
strenge Richtlinien, was ihre Nebeneinkünfte angeht. Gerade einmal 374
Euro dürfen Frührentner dazuverdienen, um ihren Ruhensbezug nicht zu
verlieren. Künftig werden Bürgermeister davon ausgenommen, sie dürfen 49
Prozent des Bezugs eines Nationalratsabgeordneten dazuverdienen, das
sind derzeit 3.999 Euro. Diese Grenze hat zur Folge, dass
Parlamentsabgeordnete ebenso wenig in den Genuss dieser Neuregelung
kommen wie Bürgermeister großer Städte. Weiters wurde fixiert, dass
Ortschefs auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt Arbeitslosengeld (nach
Auslaufen einer Bezugsfortzahlung) beziehen können. Derzeit haben
Bürgermeister, die ihren Zivilberuf aufgegeben haben und dann auch ihr
Amt verlieren, keine Absicherung. Künftig bekommen sie ein
Arbeitslosengeld, das sich an ihrem letzten ausgeübten Beruf orientiert,
auch wenn dieser schon länger zurückliegt.
Lob vom Gemeindebund, Kritik von Opposition
Der Österreichische Gemeindebund betonte, die Bürgermeister hätten
nun "Grund zur Freude". "Seit vielen Jahren kämpfen der Österreichische
Gemeindebund und seine Landesverbände sehr intensiv für die bessere
sozialrechtliche Absicherung, der heutige Beschluss ist ein wichtiger
Erfolg", heißt es weiter. Besonderen Dank spendete man NR-Abg. Jakob
Auer von der ÖVP und NR-Abg. Kurt Gassner von der SPÖ, zwei
"maßgeblichen Unterstützern und Mitstreitern", die "sehr intensiv und
letztlich auch erfolgreich mit uns darum gekämpft haben, diese Reform zu
erarbeiten und mehrheitsfähig zu machen." Auer sprach dabei von einem
"gelungenen Kompromiss, der sozial gerecht, kostenneutral und
verwaltungstechnisch Vereinfachungen bringt". Kritik hingegen kam von
der Opposition. FPÖ, BZÖ und Grüne lehnten das Gesetz ab, da Politiker
damit im Vergleich zu normalen ASVG-Pensionisten besser gestellt werden
würden. So sprach die FPÖ von "Zuckerl für Parteifunktionäre" und das
BZÖ von einem "unverschämten Pensionsprivileg für rote und schwarze
Mandatare".
Was bedeutet der Gesetzesbeschluss konkret für Bürgermeister/innen?
Erstattungsbeträge: Den Ländern wird die Möglichkeit
eröffnet, Regelungen zur Verbesserung der Überweisung des
Anrechnungsbetrages zu schaffen. Darunter fallen auch die
Erstattungsbeiträge der Gemeinden für Gemeindemandatare. Die für die
Mandatar/innen bezugsauszahlenden Stellen sollen künftig die
Pensionsbeiträge der Mandatar/innen zuzüglich des Dienstgeberanteils
monatlich, halbjährlich bzw. jährlich an die zuständige
Pensionsversicherung überweisen können. Nach Ablauf des Kalenderjahres
(statt nach Ende der politischen Funktion) können die Mandatar/innen so
wie jede/r andere Versicherte die Erstattung der Beiträge beantragen,
soweit diese Beiträge auf Bezügen über der Höchstbeitragsgrundlage
beruhen. Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Arbeitslosenversicherung:
Wenn eine politische Aufwandsentschädigung den
Ausgleichszulagen-Richtsatz zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge
(statt bisher: Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschreitet, gebührt
Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist im Arbeitslosenversicherungsgesetz
wird um die Dauer der politischen Funktion verlängert. Anspruch auf
Arbeitslosengeld aus dem Zivilberuf besteht nach Ende der politischen
Funktion. Diese Regelung tritt schon rückwirkend mit 1. Juli 2011 in
Kraft.
Ruhensbestimmungen: Eine
Frühpension wegen langer Versicherungsdauer oder eine
Invaliditäts-Pension soll ungekürzt neben einem politischen Bezug
zustehen, wenn dieser 3.998 Euro pro Monat (49% des Ausgangsbetrages des
Bezügebegrenzungs-BVG) nicht überschreitet, weil dieser Bezug künftig
nicht mehr als Erwerbseinkommen gewertet wird. Mit einem Änderungsantrag
wurden auch ÖBB-Pensionisten in diese Regelung mit einbezogen. Diese
Regelung tritt schon rückwirkend mit 1. Juli 2011 in Kraft. |