Neue Aufgabe ohne entsprechende finanzielle Ausstattung

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Das neue Familienrechtspaket hat auch Auswirkungen auf die Gemeinden: Unverheiratete Eltern sollen künftig das gemeinsame Sorgerecht am Standesamt und nicht mehr bei Gericht vereinbaren können. Realistische Kostenschätzungen gibt es nicht.

Konkret geht es um ein umfangreiches Gesetzespaket (ABGB, Außerstreitgesetz, Ehegesetz etc.), mit welchem - so der Originalton der zuständigen Ministerinnen Beatrix Karl und Gabriele Heinisch-Hosek - das "Familienrecht ins 21. Jahrhundert katapultiert" werden soll. Im Hinblick auf "gesellschaftliche Entwicklungen, auf Fortschritte in den Bereichen Psychologie und Sozialarbeit sowie grundrechtliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes" wurden das Kindschaftsrecht und das dazugehörige Verfahrensrecht "tiefgreifend" überarbeitet.


Diese Novelle wurde am 13. November 2012 bereits im Ministerrat abgesegnet. Am 20. November 2012 wird das Paket im Justizausschuss behandelt. Anfang Dezember ist das Plenum dran. Großteils treten die neuen Regelungen bereits mit 1. Februar 2013 in Kraft.


Uneheliche Kinder werden ehelichen weitgehend gleich gestellt


Mit der Änderung von § 177 ABGB sind allerdings auch tiefgreifende Änderungen für die Ständesämter in den Gemeinden verbunden. § 177 Abs. 1 des Entwurfes bestimmt, dass die Eltern, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, mit der Obsorge gleichermaßen betraut sind. Gleiches soll künftig ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gelten, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten.


Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist bisher allein die Mutter mit der Obsorge betraut (wie bisher - s. § 166 erster Satz ABGB). Neu ist, dass die (unverheirateten) Eltern hinkünftig durch eine persönliche Bestimmung vor dem Standesbeamten nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen können, dass "sie beide mit der Obsorge betraut sind" (ausgen. wenn die Obsorge bereits gerichtlich geregelt ist). Leben die beiden Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, haben sie in der Erklärung festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Sie können in diesem Fall auch bestimmen, dass derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, nur in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.


Hohes Haftungsrisiko


Bereits bisher (seit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001) konnte eine Obsorgevereinbarung abgeschlossen werden, allerdings musste dies vor Gericht erfolgen und war - in Relation zur beträchtlichen Anzahl unehelicher Geburten in Österreich - verhältnismäßig selten.


Nunmehr soll durch die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung vor dem Standesamt und nicht mehr vor Gericht abzuschließen, lt. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, den Eltern ein "Amtsweg erspart werden". Während es in der Justiz zu einer gravierenden Entlastung kommt, trifft die Gemeinden und ihre Standesämter hingegen eine gänzlich neue und höchst aufwendige Aufgabe. Vor allem die Belehrungspflicht iS des § 177 Abs. 2 ABGB (neu) gegenüber den Eltern erfordert einen massiven Aus- und Fortbildungsaufwand, bedeutet ein evident hohes Haftungsrisiko und geht weit über die bisher den Standesbeamten übertragenen Aufgaben hinaus.


Keine realistische Kostendarstellung


Bereits in den letzten Jahren sind die Anforderungen an die Standesbeamten (bspw. in Fragen des internationalen Personenstandsrechtes) deutlich gestiegen, auch die Umstellung auf das zentrale Personenstandsregister voraussichtlich mit April 2013 wird einen erheblichen Ressourcenbedarf nach sich ziehen. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen dieser Umstellung ("Durch die Möglichkeit, die Obsorge über das uneheliche Kind vor der Personenstandsbehörde zu vereinbaren, wird nur ein geringfügiger zusätzlicher Aufwand entstehen") werden in der Kostendarstellung durch den Bund nicht ausreichend dargestellt.

14.11.2012