Ortschef haftet privat für Versäumnis der Gemeinde

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Immer wieder gibt es Fälle, bei denen die Gemeinde einen Fehler macht, der Bürgermeister als Verantwortlicher jedoch privat haftet. Das neueste Beispiel findet sich in der Gemeinde Maria Lankowitz, wo die Nacheichfrist für Wasserzähler um einige Wochen überschritten wurde.

"Wenn der Amtsmann zweimal klingelt." - In Maria Lankowitz scheint es so ähnlich gewesen zu sein. Als eines Tages bei ein Prüfer der Eichbehörde in der Gemeinde auftauchte, stellte dieser fest, dass die Frist zur Nacheichung von Wasserzählern um einige Wochen überschritten war.

250 Euro Strafe für den Bürgermeister

"Man hat einen Zeitrahmen von fünf Jahren für diese Nacheichung. Bis zum Ende des fünften Jahres muss das erledigt sein. Nur sind wir davon ausgegangen, dass die Frist ab dem Einbau läuft. Tatsächlich hat aber in diesem Fall das Datum der Eichung in der Erzeugerfirma gegolten", erklärt Bürgermeister Josef Riemer gegenüber Kommunalnet. Knapp zwei Monate seien zwischen den beiden Daten gelegen. Kurz darauf wurde Josef Riemer ein blauer Brief von der Bezirkshauptmannschaft zugestellt. Darin enthalten, eine Strafe von 250 Euro. Riemer haftet damit privat für dieses Missverständnis.

Das Datum der letzten Eichung ist entscheidend

Grundlage für diese Entscheidung ist das Maß- und Eichgesetz (MEG) BGBl. 152/1950 idF BGBl 28/2012, ein aus fünf Teilen bestehendes Bundesgesetz. Demnach unterliegen eichpflichtige Messgeräte - je nach Art des Messgerätes - einer Nacheichpflicht. Für "Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler" beträgt diese Nacheichfrist fünf Jahre (§15 Zif 5 lit a MEG). Die Nacheichfrist beginnt mit dem "der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr" (§16 MEG). Das bedeutet, auch wenn ein Wasserzähler erst neu eingebaut wurde, gilt das Datum der letzten Eichung - diese Eichung kann eben auch noch in der Herstellerfirma geschehen sein.

Für Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig

Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter (§32 MEG). Die Eichbehörden sind auch für die eichpolizeiliche Revision der Messgeräte zuständig. 

Wie bei der Feststellung von Mängeln seitens der Behörde vorzugehen ist, wird durch § 52 MEG näher geregelt. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass zur Behebung der festgestellten Mängel eine Frist gewährt werden kann. Für ein Strafverfahren bei Zuwiderhandeln gegen einschlägige Vorschriften sind allerdings die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Verwaltungsübertretung, Strafrahmen bis 10.900 Euro). Der Eichbehörde kommt auch im Verwaltungsstrafverfahren insofern eine Sonderstellung zu, als sie gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens Berufung erheben kann (§ 63 MEG).

Es empfiehlt sich, die "interne" Überwachung der Messgeräte in der Gemeinde klar zu regeln, zumal für den Fall, dass es im Rahmen einer Revision zu einer Anzeige kommt, sich diese an den "verwaltungsstrafrechlich Verantwortlichen" richtet. 

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09.12.2012