Rechnungslegungspflicht massiv erweitert

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Der OGH hat eine richtungsweisende Entscheidung im Bezug auf Gemeinde-KG's getroffen. Daraus ergeben sich nun erweiterte Rechnungslegungspflichten. Gemeinden, die über eine Gemeinde-KG verfügen, sollten nun rasch Kontakt mit ihrem Steuerberater aufnehmen.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass auch für Gemeinde-KG's die umfangreichen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuchs (3. Buch des UGB) gelten.

Richtungsweisende Entscheidung des OGH

Die höchstgerichtliche Entscheidung 6 Ob 236/12t (Beschluss des OGH vom 8.5.2013) trifft auf alle Gesellschaften zu, an denen keine natürlichen Personen sondern lediglich juristische Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) beteiligt sind.  Das sind beispielsweise Bürgermeister-KG‘s, wo als Komplementär meist allein die Gemeinde fungiert, genauso wie GmbH & Co KG oder Verein & Co KG.

Rasch Kontakt mit Steuerberater aufnehmen

Aus der seit 8. Mai 2013 nun außer Streit stehenden Verpflichtung zur Anwendung des 3. Buchs des UGB (§§ 189ff) ergeben sich für bisher noch nicht handelsrechtlich geführte Gemeinde-KG’s also erweiterte Rechungslegungspflichten von der Buchführung, über die Bewertung und Bilanzierung bis hin zum Berichtswesen und der Offenlegung der Jahresabschlüsse sowie gegebenenfalls auch der Abschlussprüfung. Auch auf die Gefahr von Zwangsstrafen, die die Firmenbuchgerichte bei Nicht-Einreichung von Unterlagen verhängen können, ist hinzuweisen. Gemeinden, die über eine Gemeinde-KG verfügen und bisher nicht die Rechnungslegungsvorschriften des 3. Buchs des UGB angewendet haben, sollten somit rasch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Rückwirkende Folgen des OGH-Beschlusses

In einem Schreiben der OÖ-Gemeindeabteilung an die dortigen Gemeinden vom 29. Mai 2013 wurde auch darauf verwiesen, dass die Entscheidung des OGH auch rückwirkende Folgen haben wird. So wird davon ausgegangen, „dass die Jahresabschlüsse rückwirkend einzureichen sind. Ist die Gemeinde-KG vor dem 1. Jänner 2007 gegründet worden (maßgeblich: Datum der Eintragung im Firmenbuch), sind die Jahresabschlüsse beginnend mit dem Geschäftsjahr 2008 beim Firmenbuch einzureichen. Für später gegründete Gemeinde-KGs besteht die Bilanzierungspflicht ab der Gründung."

Fotocredit:©Sebastian Duda - Fotolia.com

24.06.2013