Sturm verweht Passantin - keine Haftung der Gemeinde

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Eine Bürgerin klagt die Gemeinde, weil sie vom Winde verweht wurde. Ein unwahrscheinlicher Fall? Ganz im Gegenteil: Der OGH musste in dieser Sache nun entscheiden.

Stellen Sie sich vor, eine Bürgerin geht bei einem Sturm joggen, wird von einer Windböe erfasst, gegen eine Betonwand geworfen und klagt anschließend die Gemeinde wegen Schadenersatz. Das ist keine kommunale Gruselgeschichte, sondern wirklich passiert. Die Geschichte ging bis vor den obersten Gerichtshof, wo die Bürgerin dann erfahren musste, dass die Gemeinden nicht für alles und jedes haften. Dr. Martin Huber fasst die Gegebenheiten zusammen.

Außergewöhnliche Windverhältnisse

Tatsächlich herrschten zu diesem Zeitpunkt in dem modernen Stadtteil außergewöhnliche Windverhältnisse, die etwa nur alle fünf Jahre vorkommen.  Hinzu kommt, dass die Unfallstelle in einem Gebiet liegt, in dem die Bebauung durch Hochhäuser den Wind zusätzlich "kanalisiert" und damit an bestimmten Punkten verstärkt. Trotz des heftigen Windes ging die Frau gegen 9.00 Uhr aus dem Haus, wurde beim Rückweg vom Joggen von einer Windboe erfasst und gegen eine Betonwand geworfen. Die Folgen: Verletzungen am Kopf und der Schulter. "Höhere Gewalt" möchte man meinen, die Klägerin sah dies anders. 

Sie begehrte von der für den Gehsteig verantwortlichen Stadtgemeinde Schadenersatz auf der Basis von § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Wegehalterhaftung) sowie des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Ihrer Ansicht nach hätte nicht nur ein entsprechendes Gefahrenzeichen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgestellt werden müssen ("Seitenwind" - § 50 Zif. 10a StVO), sondern würde die Gemeinde auch als Bau- und Raumplanungsbehörde haften. Die Gemeinde hätte für jene Gebäude, deren Errichtung zu gefährlichen Wind-"Hotspots" geführt hat, zu Unrecht die Baubewilligung erteilt und vor der Bebauung 1995 den Flächenwidmungsplan geändert, ohne den Einfluss der Bebauung bzw. der bewilligten Bauprojekte auf die Windverhältnisse zu prüfen.

OGH weist Klage ab

Nachdem das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen hat und diese Entscheidung durch das Berufungsgericht bestätigt wurde, suchte die Klägerin den Rechtsweg zum OGH. Das Höchstgericht "verblies" die verbleibenden Hoffnungen der Frau und schloss sich dem Ergebnis der vorherigen Instanzen an (OGH vom 17.10.2013, 1 Ob 177/13f). Es sah weder eine Haftung nach den Bestimmungen über die Wegehalterhaftung - eine solche lag nicht vor, da Windböen in dieser Intensität nur alle paar Jahre auftreten  und Beschwerden von Passanten über Starkwind sich nicht konkret auf die Unfallstelle bezogen haben - noch einen Verstoß gegen die Bauordnung.

Der Gerichtshof hält in seiner Begründung fest, dass die im konkreten Fall anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen keine Verpflichtung der Baubehörde enthalten, vor Bewilligung eines Bauvorhabens das "Entstehen von Windverhältnissen, die die Sicherheit von Passanten gefährden könnten, zu untersuchen". Anmerkung am Rande: jene gesetzliche Bestimmung der Bauordnung, gegen welche die Baubehörde mit der Erlassung des "windungeprüften" Flächenwidmungsplanes verstoßen haben soll, ist erst mit 1. September 1996 in Kraft getreten - und damit für einen Amtshaftungsanspruch, der sich auf eine Flächenwidmung aus dem Jahr 1995 bezieht, nicht relevant.

05.12.2013