Vorsteuerregelung Neu - Stichtag 1.9.2012 rückt näher

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Im Zuge des Konsolidierungspakets 2012-2016 wurden weitreichende Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für kommunale Bauprojekte in das 1. Stabilitätsgesetz 2012 gegossen. Diese Neuerungen treten mit 1. September 2012 in Kraft. Lesen Sie auf Kommunalnet die Fachinformationen der BMF-Zentralleitung zur künftigen Vollziehung und über Möglichkeiten den Vorsteuerabzug weiterhin nutzen zu können.

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde vorbei an den Ländern und Gemeinden vom Finanzministerium entworfen und sehr kurz nachdem es überhaupt bekannt geworden ist, im März 2012 im Nationalrat beschlossen. Das ursprünglich bereits mit 1. April 2012 geplante Inkrafttreten der neuen Vorsteuer-Regelungen konnte auf vehementes Drängen der Gemeindeebene auf den 1.September 2012 verschoben werden. Die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), dass diese Fristverlängerung auch ausreichenden Vertrauensschutz für die Gemeinden mit sich bringt, kann jedoch aus kommunaler Sicht nicht geteilt werden, denn viele Gemeinden werden trotz bereits erfolgter Gemeinderatsbeschlüsse, Ausschreibungen, Planungen und Bauauftragserteilungen etc. nicht mehr vor dem 1. September 2012 mit den vom Bundesgesetzgeber und vom BMF geforderten tatsächlichen und laufenden Baumaßnahmen auf einer behördlich genehmigen Baustelle beginnen können, was die Voraussetzung für den Verbleib im bisherigen Vorsteuerregime und somit den Vorsteuerabzug durch den Errichter darstellt.

Schriftliche Stellungnahme des BMF zu offenen Fragen erfolgt

Das Finanzministerium hat Ende Juni zu einer Reihe von Fragen und Musterfällen zur neuen Vorsteuerregelung an den Österreichischen Gemeindebund schriftlich Stellung genommen. In der Anlage zu diesem Beitrag finden Sie diesen Fragenkatalog sowie die am 28. Juni 2012 erfolgte Beantwortung durch den Leiter der Fachabteilung Umsatzsteuer des BMF. Nachfolgend einige zentrale Aussagen dieser Stellungnahme des BMF:

  • Die Rechtslage bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß Rz 263 der USt-Richtlinien ist weiterhin unverändert (siehe etwa USt-Musterfall 4) und ermöglicht den Vorsteuerabzug unabhängig vom 1. Stabilitätsgesetz 2012. Die Verpachtung eines BgA durch eine Gemeinde ist wiederum als Betrieb gewerblicher Art zu sehen, ohne dass die Gemeinde selbst den Betrieb z.B. eines Veranstaltungszentrums führt. Es ist jedoch anzumerken, dass lediglich bei der Verpachtung eines BgA durch eine Gemeinde selbst (und nicht durch eine zwischengeschaltete Vermietung der Gemeinde-KG an die Gemeinde) wiederum ein BgA vorliegt, welcher die Gemeinde zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit ist die im Fragenkatalog unter Musterfall 5 und Frage 6 skizzierte Lösung nicht zutreffend.
    Künftig ist es also sinnvoll, dass die Gemeinde die Errichtung des eigengeführten oder weiterverpachteten Betriebs selbst durchführt, um zum Vorsteuerabzug zu kommen.
  • Die Einbringung bestehender Gebäude bis 30. August 2012 in KGs erhält die Möglichkeit aufrecht, für spätere Sanierungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen (siehe auch Beantwortung zu USt-Musterfall 2)
  • Bei Projekten mit mehreren Bauphasen wurde vom BMF empfohlen, zur Fristwahrung (30. August 2012) mit der Errichtungs- und nicht mit der Sanierungstätigkeit eines Gesamtprojekts zu beginnen, wie auch in der Beantwortung des Musterfalls 3 nachzulesen ist.
  • Zu USt-Frage 3 ist anzuführen, dass es im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der Errichtungsgesellschaft grundsätzlich egal ist, ob die Errichtung von einer Gemeinde-KG oder eine Leasing-Gesellschaft durchgeführt wird. Sollte eine Immobilie gemäß dem Maßstab des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in selbstständige Teile aufgliederbar sein (egal ob von der Gemeinde mehrere einzelne Zinse oder ein Gesamtmietzins für diese Immobilie an die Gesellschaft bezahlt werden), kann die Errichtungsgesellschaft für jene Teile, die die 95 Prozent Regel erfüllen, Vorsteuern geltend machen. Ab 1. September 2012 kann vom Errichter nur noch dann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn der Mieter mindestens 95 Prozent des Gebäudes für umsatzsteuerpflichtige (somit scheidet hier eine hoheitliche Nutzung aus) Umsätze verwenden.
  • Im Hinblick auf die Abgrenzung von Herstellungsaufwand von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand (siehe USt-Frage 4) ist der Maßstab der ESt-Richtlinien (Rz 3174ff) anzuwenden, die beispielsweise den erstmaligen Einbau eines Aufzugs als Herstellungsaufwand ansehen. Sollte die Errichtung dieses Aufzugs erst nach dem 30. August 2012 beginnen, so kann hier nicht zur Steuerpflicht optiert und somit kein Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden.

06.07.2012