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Im Zuge des Konsolidierungspakets 2012-2016 wurden weitreichende Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für kommunale Bauprojekte in das 1. Stabilitätsgesetz 2012 gegossen. Diese Neuerungen treten mit 1. September 2012 in Kraft. Lesen Sie auf Kommunalnet die Fachinformationen der BMF-Zentralleitung zur künftigen Vollziehung und über Möglichkeiten den Vorsteuerabzug weiterhin nutzen zu können.
Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde vorbei an den Ländern und Gemeinden vom Finanzministerium entworfen und sehr kurz nachdem es überhaupt bekannt geworden ist, im März 2012 im Nationalrat beschlossen. Das ursprünglich bereits mit 1. April 2012 geplante Inkrafttreten der neuen Vorsteuer-Regelungen konnte auf vehementes Drängen der Gemeindeebene auf den 1.September 2012 verschoben werden. Die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), dass diese Fristverlängerung auch ausreichenden Vertrauensschutz für die Gemeinden mit sich bringt, kann jedoch aus kommunaler Sicht nicht geteilt werden, denn viele Gemeinden werden trotz bereits erfolgter Gemeinderatsbeschlüsse, Ausschreibungen, Planungen und Bauauftragserteilungen etc. nicht mehr vor dem 1. September 2012 mit den vom Bundesgesetzgeber und vom BMF geforderten tatsächlichen und laufenden Baumaßnahmen auf einer behördlich genehmigen Baustelle beginnen können, was die Voraussetzung für den Verbleib im bisherigen Vorsteuerregime und somit den Vorsteuerabzug durch den Errichter darstellt.
Schriftliche Stellungnahme des BMF zu offenen Fragen erfolgt
Das Finanzministerium hat Ende Juni zu einer Reihe von Fragen und Musterfällen zur neuen Vorsteuerregelung an den Österreichischen Gemeindebund schriftlich Stellung genommen. In der Anlage zu diesem Beitrag finden Sie diesen Fragenkatalog sowie die am 28. Juni 2012 erfolgte Beantwortung durch den Leiter der Fachabteilung Umsatzsteuer des BMF. Nachfolgend einige zentrale Aussagen dieser Stellungnahme des BMF:
06.07.2012
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