Wahlkampf Teil 2: Wahlwerbung in der Gemeinde

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Wahlkampf Teil 2: Wahlwerbung in der Gemeinde

Foto: Gemeindebund

Zahlreiche bevorstehende Wahlen heuer und im kommenden Jahr werfen wieder einmal die Frage auf, was im Wahlkampf erlaubt ist, und was nicht. Mag. Werner Suppan beantwortet weitere aktuelle Fragen anhand der neuesten Judikatur.

Zahlreiche Rückmeldungen zu unserem letzten Artikel zeigen die Vielfalt der Themen, mit denen auch eine Gemeinde im Wahlkampf befasst werden kann. Daher widmen wir uns auch diesmal dem Thema und den weiteren dazu aufgeworfenen Fragen.

Wo darf ich meine Wahlplakate überall aufstellen?

Ausgehend von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 89ff StVO) wird die Aufstellung von Plakatständen überall dort unzulässig sein, wo sie den Verkehr behindern, aber auch wo Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Personen, die im Rollstuhl sitzen, an der Benützung eines Gehsteiges behindert werden. In einzelnen Ländern werden Ortsbildschutzgesetze oder -verordnungen zu berücksichtigen sein, womit auch die zusätzliche Aufstellung von Plakatständern im Wahlkampf in gewissen Zonen untersagt werden kann. In Wien beispielsweise gibt es dazu noch eine zahlenmäßige Beschränkung der pro Partei aufzustellenden Dreieckständer, um das Ortsbild zu schützen, die - wie ebenso in anderen Bundesländern - auch eine zeitliche Einschränkung der zulässigen Dreieckständer-Werbung vorsieht.

Beim Wahlkampftext ist viel erlaubt

Inhaltliche Grenzen gibt es - wie schon im letzten Beitrag dargestellt - aufgrund des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung wenige. Die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, wie etwa das Verbot der Verhetzung (§ 283 StGB) durch rassistische oder sexistische Äußerungen, gilt aber natürlich auch für politische Werbung. Werden hier die Grenzen der Zulässigkeit überschritten, so kann dies - wie in der jüngsten Vergangenheit wiederholt - Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren werden. 

Abgesehen davon wird generell die kritische und durchaus harte Auseinandersetzung zwischen politischen Gruppen zulässig sein. Selbst etwa "Ich hasse den Bürgermeister von ..."-Gruppen auf Facebook können zulässig sein, sofern darin nicht zu Straftaten aufgerufen wird oder die allenfalls enthaltenen Vorwürfe entweder klar erkennbar reine Meinungskundgebungen einzelner darstellen (ohne zu exzessiv zu werden) oder auf einen wahren Tatsachenkern zurückgeführt werden können. Andernfalls könnten solche Beiträge als Kreditschädigung auch von den Betroffenen gerichtlich verfolgt werden.

Laienfotos fürs Wahlplakat?

Immer wieder werden auch die befreundeten Laienfotografen für das "Schießen" der Fotos für Wahlplakat, Websites oder Infofolder herangezogen. Die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lässt diese Vorgangsweise auch gewerberechtlich unproblematisch erscheinen.

22.05.2014