Wahlreform für Zweitwohnsitzer beschlossen

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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„Durch die beschlossenen Änderungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes haben wir mehr Klarheit und Rechtssicherheit beim Wahlrecht der Zweitwohnsitzer geschaffen. Dadurch ist es uns gelungen, die Entscheidungsgrundlagen für Eintragungen von Zweitwohnsitzern in die Landesbürgerevidenzen – und damit in die Wählerverzeichnisse – zu verbessern.“, erklären Klubobmann Klaus Schneeberger, Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl und VPNÖ-Landesgeschäftsführer Bernhard Ebner den Hintergrund der beschlossenen Änderungen.

„Durch die Einführung eines Erhebungsblattes wird künftig bereits im Vorfeld von Wahlen geprüft, ob Personen ohne Hauptwohnsitz in Niederösterreich die Kriterien des „ordentlichen Wohnsitzes“ im Sinne der Landtagswahlordnung erfüllen. Auf diesem sind von den Bürgern ihre Anknüpfungspunkte an die Gemeinde auszuführen. Anknüpfungspunkte sind die wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Verhältnisse, die ein Naheverhältnis zum Wohnsitz herstellen. Zumindest eines dieser Kriterien muss erfüllt werden, um in die Landesbürgerevidenz und darauf folgend in die Wählerverzeichnisse aufgenommen zu werden“, so Schneeberger zur künftigen Vorgangsweise bei der Aufnahme von Zweitwohnsitzern in die Wählerevidenz.

„Die Gemeinden bekommen nun den Auftrag, die bestehenden Eintragungen in die Landesbürgerevidenzen bis zum 30. September zu überprüfen, wodurch es noch vor der Landtagswahl 2018 zu einer Aktualisierung der Wählerverzeichnisse kommt. Sollten dabei Einträge zu Unrecht bestehen, weil diese Personen nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sind diese zu streichen. Außerdem wurde durch die Anpassung die gesetzliche Grundlage für das österreichweite zentrale Wählerregister geschaffen, das ab Mai 2018 gilt“, so Ebner zur Rolle der Gemeinden bei der Überprüfung der Evidenzen.

Angepasst wurden zudem die NÖ Gemeindeordnung und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz. „Kern dieser Gesetzesänderungen ist, dass nun eine Hauptwohnsitzpflicht für Bürgermeister und Mitglieder des Gemeindevorstandes besteht. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Personen ihren besonderen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde nachkommen. Auch dass in Zukunft nur mehr die Mitgliedschaft in einem Gemeinderat möglich ist, trägt zur Stärkung der Identifikation von Funktionsträgern mit ihrer Gemeinde bei“, so Riedl zu den Neuerungen im Bereich der Gemeinden. 

26.06.2017