Wenn ewige Ruhe herrscht

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Nach dem Todesfall des Vertretungsbefugten eines Vereins im Jänner 2019 sollte dessen Geldstrafe von seinem Verein getilgt werden. Der Verein brachte Revision ein - und wurde vom Verwaltungsgerichtshof von den Kosten befreit.

Kommentar von Dr. Martin Huber, Landesgeschäftsführer im Salzburger Gemeindebund

Das Ableben des Vertretungsbefugten eines Vereines im Jänner 2019 warf eine nicht alltägliche juristische Frage auf: Erlischt mit dem Tod des Vertretungsbefugten die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe auch gegenüber dem von ihm vertretenen Verein?

Gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes haften unter anderem juristische Personen, also auch Vereine, für die, über die zur Vertretung nach außen Berufenen (zB Obleute eines Vereines) oder die sog. verantwortlichen Beauftragten, verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. § 14 Abs. 2 VStG jedoch bestimmt, dass mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe erlischt.

Aus diesem Anlass beschäftigte sich eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2018/04/0074 bis 0075 vom 22. Mai 2019) mit der Frage, inwieweit auch ein Verein nach dem Tod eines Vertretungsbefugten für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten haftet. Konkret ging es um eine Geldstrafe in der Höhe von 1.010 Euro plus Kosten des Strafverfahrens, die von der Gewerbebehörde für die Abhaltung eines nicht genehmigten Ostermarktes durch einen Verein verhängt wurde.

Der Vertretungsbefugte des Vereins erhob noch Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht, bevor er Anfang des Jahres 2019 verstarb, bevor er die Geldstrafe beglichen hatte. Damit war zu klären, ob der Verein zur Zahlung der Geldstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens herangezogen werden kann. Das Ergebnis vorweg: Im konkreten Fall erlosch mit dem Tod des Vertreters die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie die ihm auferlegten Kosten des Strafverfahrens. Außerdem erlosch auch gegenüber dessen zweitrevisionswerbenden Verein die Vollstreckbarkeit.

Begründet hat dies der Verwaltungsgerichtshof mit einer besonderen Haftungskonstruktion des Verwaltungsstrafgesetzes: Es handelt sich dabei um eine Haftung im Sinne der "Bürge-und-Zahler-Haftung", die von der Zahlungspflicht des Bestraften abhängig ist. Dem Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde – dies gilt auch für den Wegfall der Vollstreckbarkeit der Strafe. Die Revisionen beider Parteien waren daher als gegenstandslos zu erklären, und beide Verfahren waren einzustellen.

01.10.2019