Wie man Adressen richtig vergibt

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tädte und Gemeinden sind verpflichtet, Adressen zu vergeben. Doch nicht immer ist ganz klar, für welche Gebäude und Liegenschaften es eine Adresse geben soll. Nun gibt es einen Leitfaden, der die wichtigsten Regeln erklärt.

Muss man auch für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude im Freiland Adressen vergeben? Wie verhält es sich mit der Adressvergabe für unbebaute Grundstücke? Städte und Gemeinden sind laut GWR- bzw. Vermessungsgesetz verpflichtet, die Adressen "rechtsgültig" zu vergeben und in das Adressregister einzupflegen. Da es keine gesetzliche Grundlage zur allgemeinen Adressvergabe gibt, wurde nun von der Adressregister-Clearingstelle ein unverbindlicher Leitfaden für die Vergabe von Adressen auf Gebäudeebene erstellt. Der Leitfaden wurde auf Basis einer repräsentativen Umfrage unter den Städten und Gemeinden im Jahr 2011 erstellt.

Welche Fragen werden behandelt?

  1. Vergabe von Adressen für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude im Freiland
  2. Vergabe von Adressen für unbebaute Grundstücke
  3. Vergabe von Adressen für Objekte, die kein Gebäude sind
  4. Darf ich als Gemeinde meine Adressen abgeben?
  5. Was passiert bei einer Grundstücksumstellung bzw. Zusammenlegung bei einer Adressierung auf Basis einer Grundstücksnummer?
  6. Ab welchem Zeitpunkt soll die Adresse in das GWR-Online eingegeben werden?
  7. Warum sind neue Adressen nicht in einem Navigationssystem enthalten?

Unter: http://www.gemeindebund.gv.at/rcms/upload/news/LeitfadenzurAdressvergabefrGemeindenPDF37MB.pdf finden Sie den Leitfaden zum Download.

22.07.2012