Muss man auch für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude im Freiland
Adressen vergeben? Wie verhält es sich mit der Adressvergabe für
unbebaute Grundstücke? Städte und Gemeinden sind laut GWR- bzw.
Vermessungsgesetz verpflichtet, die Adressen "rechtsgültig" zu vergeben
und in das Adressregister einzupflegen. Da es keine gesetzliche
Grundlage zur allgemeinen Adressvergabe gibt, wurde nun von der
Adressregister-Clearingstelle ein unverbindlicher Leitfaden für die
Vergabe von Adressen auf Gebäudeebene erstellt. Der Leitfaden wurde auf
Basis einer repräsentativen Umfrage unter den Städten und Gemeinden im
Jahr 2011 erstellt.
Welche Fragen werden behandelt?
- Vergabe von Adressen für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude im Freiland
- Vergabe von Adressen für unbebaute Grundstücke
- Vergabe von Adressen für Objekte, die kein Gebäude sind
- Darf ich als Gemeinde meine Adressen abgeben?
- Was passiert bei einer Grundstücksumstellung bzw. Zusammenlegung bei einer Adressierung auf Basis einer Grundstücksnummer?
- Ab welchem Zeitpunkt soll die Adresse in das GWR-Online eingegeben werden?
- Warum sind neue Adressen nicht in einem Navigationssystem enthalten?
Unter: http://www.gemeindebund.gv.at/rcms/upload/news/LeitfadenzurAdressvergabefrGemeindenPDF37MB.pdf finden Sie den Leitfaden zum Download.