Der Jahreswechsel bringt für
die Gemeinden im Bezug auf Wahlen eine wesentliche Neuerung: Das
Zentrale Wählerregister geht in Betrieb. Außerdem bringt das neue
Volksbegehren-Gesetz zahlreiche Veränderungen mit sich. Das BMI
informiert.
Zu Jahresbeginn 2018 geht das Zentrale
Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb. Es ist eine vom Bundesministerium
für Inneres (BMI) zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die
lokalen Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden unter gleichen
Bedingungen, in derselben technischen Umgebung und mit einheitlichen
Funktionalitäten geführt werden. Die Evidenzen befinden sich weiterhin
im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das BMI fungiert als
Dienstleister.
Neues Volksbegehren-System
Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt
weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerinnen und Bürger mussten
bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein
Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von
Unterschriften, um überhaupt ein Volksbegehren starten zu können
(„Einleitungsverfahren“), als auch in der späteren Phase des achttägigen
„Eintragungsverfahrens“. Nun können Wahlberechtigte in jede Gemeinde
gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im
Eintragungsverfahren – zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten
digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion („Handy-Signatur“ oder
„Smart Card“) können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für
Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via
Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder von einem
Urlaubsdomizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und
-österreicher mit einer „Bürgerkarte“ erstmals das Recht, ein
Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle Sorge einer
„Stigmatisierung“ bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der
Heimatgemeinde fällt weg.
Neue Formulare
Durch das Außerkrafttreten des Volksbegehrengesetzes
1973 am 31. Dezember 2017 dürfen Unterstützungserklärungen zu
Volksbegehren, die auf Formularen nach dem Volksbegehrengesetz 1973
aufscheinen, ab dem 1. Jänner 2018 nicht mehr bestätigt werden. Das
„Mitbringen“ eines Unterstützungserklärungsformulars zur Gemeinde ist
nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und
eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale
Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt. Das
unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das
Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und
wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die
Proponentinnen oder Proponenten mehr. Sieht man von der Eingabe der
Personendaten ab, sind für das Prozedere in Hinkunft nur noch Mausklicks
erforderlich.
Registrierung
Bevor mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen
begonnen werden kann, müssen nunmehr alle Volksbegehren zuerst beim BMI
registriert werden. Dadurch besteht zukünftig ein Gesamtüberblick über
Volksbegehren. Bereits bei der Anmeldung im Innenministerium müssen der
Text des Volksbegehrens (maximal 500 Zeichen, sonst Erweiterung um ein
Beiblatt), eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte), die Bezeichnung
eines oder einer Bevollmächtigten sowie einer Stellvertreterin oder
eines Stellvertreters, die Unterschriften dieser Personen und die
Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500
Euro auf ein Konto des BMI vorliegen. Eine Sonderregelung gibt es für
Volksbegehren, für die schon 2017 – noch nach der alten Rechtslage –
Unterstützungserklärungen gesammelt worden sind: Für diese ist bis
spätestens 2. März 2018 eine Registrierung beim BMI erforderlich.
Entlastung für die Gemeinden
Für die Gemeinden bringt die Zentralisierung eine
Entlastung. Eine Eintragung im – brutto – achttägigen
Eintragungsverfahren (an Sonntagen können Eintragungslokale in Zukunft
geschlossen bleiben) wird in der entsprechenden Datenanwendung mit der
aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der
eintragungswilligen Person vermerkt; die wahlberechtigte Person erhält
einen Ausdruck zur Unterschrift und eine Bestätigung über die
Eintragung. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung erfolgt in der
BMI-Applikation auf ähnliche Weise. Gemeinden werden keine Stimmkarten
mehr ausstellen müssen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig
vom Wohnsitz ein Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde und über
eine Online-Plattform unterschrieben werden kann. Am Ende eines
Eintragungsverfahrens fällt das Ermittlungsverfahren weg, das bei den
Gemeinden als Eintragungsbehörden bislang viel Zeit gebunden hat. Die
Gemeinden müssen keine Summen der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz
und die Summe der gültigen Eintragungen mehr feststellen; es sind keine
Niederschriften und keine Meldeketten über die Bezirkswahlbehörden an
das BMI erforderlich. Alle relevanten Informationen sind nach kürzester
Zeit auswertbar.
Neuer Erlass, Zeithorizont
Am 20. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für
Inneres allen Gemeinden den neuen „Leitfaden für die Wartung und
Datenhaltung des Zentralen Wählerregisters“ („ZeWaeR-Erlass“)
übermittelt, der zum 1. Jänner 2018 in Kraft tritt und den „ZWE-Erlass“
und den „ZEUWE-Erlass“ außer Kraft setzt. Je nach dem Zeitpunkt der
Registrierung von Volksbegehren nach der ab 1. Jänner 2018 neuen
Rechtslage ist als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem eine Gemeinde eine
Unterstützungserklärung entsprechend dem neuen Prozedere zu bestätigen
hat, der 16. Jänner 2018 zu erwarten. Das Bundesministerium für Inneres
wird die Gemeinden über den tatsächlichen Zeitpunkt der Registrierung
eines Volksbegehrens zeitnah in Kenntnis setzen.
Download Leitfaden ZeWaeR-Leitfaden_2017.pdf